BGBl. Nr. 229/1993
229. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen
BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 28neu
Artikel 28
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.