spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und
BGBl. Nr. 1/1995
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
TEIL IX:
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 28
Bestehende Programme
28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:
- Litera a
- Litera bbinnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil römisch zwei.
28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.