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BGBl. Nr. 1/1995

kundgemacht 05.01.1995 RIS↗
1. Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen
Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen)
Kundmachung BGBl. Nr. 1/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 28↗RIS↗

TEIL IX:

ÜBERGANGSREGELUNGEN

Artikel 28

Bestehende Programme

28.1 Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitglied das WTO-Abkommen unterzeichnet hat, erstellt worden sind und die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, werden:

  1. Litera a
    spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Komitee notifiziert; und
  2. Litera b
    binnen drei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar gemacht und unterliegen sodann nicht dem Teil römisch zwei.

28.2 Kein Mitglied erweitert das Ausmaß eines solchen Programms, noch wird ein solches Programm nach seinem Ablauf erneuert.