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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Notifizierung

Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in periodischen Abständen die Kategorien und Namen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, des Personals der Anklagebehörde, des Personals der Kanzlei und der Berater, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind, mit. Der Kanzler teilt auch allen Vertragsstaaten jede Änderung des Status dieser Personen mit.