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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Zusammenarbeit im Umweltschutz

(1)        Ziel der Zusammenarbeit ist es, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, die Verhütung der Verunreinigung und Degradation natürlicher Ressourcen und Ökosysteme und deren rationelle Nutzung zu fördern.

(2)        In diesem Zusammenhang sind von besonderer Bedeutung:

  1. Litera a
    die Beziehungen zwischen Armut und Umwelt;
  2. Litera b
    die Auswirkungen von Erwerbstätigkeiten auf die Umwelt;
  3. Litera c
    Umweltprobleme und Raumordnung;
  4. Litera d
    Projekte zur Stärkung der für den Umweltschutz zuständigen Stellen und der Umweltschutzpolitik Chiles;
  5. Litera e
    der Austausch von Informationen, Technologie und Erfahrung unter anderem in den Bereichen Umweltschutznormen und -modelle, Bildung und Ausbildung;
  6. Litera f
    Bildung und Ausbildung im Umweltbereich zur stärkeren Einbeziehung der Bürger;
  7. Litera g
    technische Hilfe und gemeinsame regionale Forschungsprogramme.