Absatz eins,Die in einem Vertragsstaat durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern werden auf Antrag der betroffenen Partei rückgezahlt, soweit das Recht zur Erhebung dieser Steuern durch dieses Abkommen eingeschränkt wird.
BGBl. III Nr. 208/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
RÜCKZAHLUNGEN
- Absatz 2,Den Rückzahlungsanträgen, die innerhalb der Fristen zu stellen sind, die in den Gesetzen des zur Rückzahlung verpflichteten Vertragsstaats vorgesehenen sind, ist eine amtliche Bescheinigung des Vertragsstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, anzuschließen, wonach der Steuerpflichtige die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Vorteile dieses Abkommens erfüllt.
- Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 25 dieses Abkommens, wie dieser Artikel durchzuführen ist.
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Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA San Marino plus MLI in Anlage 3)