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BGBl. III Nr. 209/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2005× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 17.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 209/2005 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(_____________

Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Litauen plus MLI in Anlage 1)