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BGBl. III Nr. 174/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2006× zu Soziale Sicherheit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern der Vertragsstaaten, Verbindungsstellen festzulegen.