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BGBl. III Nr. 176/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2006× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 176/2006 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.