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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 28↗RIS↗

römisch sechs. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens

Artikel 28 – Konferenz der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,
    Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.
  2. Absatz 2,
    Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.
  3. Absatz 3,
    Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.
  4. Absatz 4,
    Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.