BGBl. III Nr. 34/2007
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 28neu
Artikel 28 – Kontaktstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet, wenn sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 9.