Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 141/2008

kundgemacht 07.10.2008 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2008× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

(1) Dieser Vertrag ist auf Verfahren, die Verstöße gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte betreffen, nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern oder Zöllen sowie in Verfahren wegen Verstößen gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.