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BGBl. III Nr. 104/2012

kundgemacht 04.07.2012 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2012× zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

  1. Absatz eins,Im Rahmen der dem Ausschuss nach diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse arbeitet dieser mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen, den durch internationale Übereinkünfte errichteten Vertragsorganen, den Sonderverfahren der Vereinten Nationen, den einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen sowie mit allen einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Ämtern oder Dienststellen zusammen, die sich für den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen einsetzen.
  2. Absatz 2,Bei der Wahrnehmung seines Mandats berät sich der Ausschuss mit anderen Vertragsorganen, die durch einschlägige internationale Menschenrechtsübereinkünfte errichtet worden sind, insbesondere mit dem durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte errichteten Ausschuss für Menschenrechte, um die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten.