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BGBl. III Nr. 185/2015

kundgemacht 10.12.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Turkmenistans zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Turkmenistans zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 185/2015× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Turkmenistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 185/2015 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung in Bezug auf Einkommen, das in einem Steuerjahr entsteht, das am oder nach dem 1. Jänner des Jahres beginnt, das jenem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt, und in Bezug auf Vermögen, das zum Ablauf jenes Steuerjahres gehalten wird, das jenem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Mai 2015, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, turkmenischer, russischer, und englischer Sprache, wobei jeder der vier Texte gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.