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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 28↗RIS↗

ARTIKEL 28

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissen über bestehende Systeme und wichtige neue Entwicklungen in diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertragsparteien an, den Informationsaustausch zwischen den Unternehmensregistern der Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister der Republik Moldau zu verbessern.