BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
ARTIKEL 28
Unterausschuss für Handel und Investitionen
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.