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BGBl. III Nr. 237/2017

kundgemacht 27.12.2017 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, dem Königreich Norwegen, Rumänien, Serbien und Montenegro und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums samt Anhängen und Korrigendum
Kundmachung BGBl. III Nr. 237/2017× zu Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 237/2017 Art. 28↗RIS↗

VERHÄLTNIS ZU LUFTVERKEHRSABKOMMEN UND ANDEREN ZWEISEITIGEN LUFTVERKEHRSVEREINBARUNGEN

ARTIKEL 28

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen der Luftverkehrsabkommen und/oder anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen vor, die zwischen den assoziierten Parteien einerseits und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island andererseits sowie zwischen assoziierten Parteien gelten.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen der Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, die zwischen einer assoziierten Partei und der Europäischen Gemeinschaft, einem EG-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island oder zwischen zwei assoziierten Parteien gelten, bezüglich Eigentumsverhältnissen, Verkehrsrechten, Kapazität, Flugfrequenzen, Luftfahrzeugtyp oder -wechsel, Code-Sharing und Preisbildung während der in Artikel 27 genannten Übergangsfristen zwischen den Parteien dieser Abkommen oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen, falls diese Abkommen oder Vereinbarungen hinsichtlich der Freiheit für die betreffenden Luftfahrtunternehmen flexibler sind als die Bestimmungen des bezüglich der betreffenden assoziierten Partei anwendbaren Protokolls.
  3. Ziffer 3
    Eine Streitigkeit zwischen einer assoziierten Partei und einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Frage, ob die Bestimmungen des Protokolls bezüglich der betreffenden assoziierten Partei oder die Abkommen und/oder anderen zweiseitigen Vereinbarungen im Hinblick auf die vollständige Anwendung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums flexibler sind, ist im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens von Artikel 20 beizulegen. Streitigkeiten darüber, wie das Verhältnis zwischen nicht miteinander zu vereinbarenden Protokollen zu ermitteln ist, sind in gleicher Weise beizulegen.