BGBl. Nr. 223/1949
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Verwaltungsrat und jeder an dem Streitfall beteiligten Regierung mit und veranlaßt seine Veröffentlichung.
Ziffer 2 Jede dieser Regierungen hat dem Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes binnen drei Monaten mitzuteilen, ob sie die im Berichte des Ausschusses enthaltenen Vorschläge annimmt oder nicht, und falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.