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BGBl. Nr. 178/1955

kundgemacht 09.09.1955 RIS↗
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Kundmachung BGBl. Nr. 178/1955× zu Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 22.07.1955 · idF BGBl. Nr. 178/1955 Art. 29↗RIS↗

römisch sieben. Übergangsbestimmungen
Art. 29

Vorgängig durchgeführte Arbeiten

Die auf Grund einvernehmlicher Beschlüsse seit 1. Januar 1942 bereits durchgeführten, den Richtlinien des Umbauprojektes römisch drei b entsprechenden Arbeiten gelten als Teil der gemeinsamen Werke (Artikel eins,).