BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29.
Der Sicherheitsrat kann die zur Ausübung seiner Funktionen für nötig erachteten Hilfsorgane schaffen.