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BGBl. Nr. 382/1974

kundgemacht 11.07.1974 RIS↗
382. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER ÜBER DEN AMTSSITZ DER ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Kundmachung BGBl. Nr. 382/1974× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft 10.06.1974 – 27.09.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Alle zwischen der Regierung und der OEL über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Streitigkeiten sind auf Antrag einer der beiden Parteien einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterbreiten. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern; von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Generalsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Falls sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Antrages, die Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Spruch zu unterwerfen, konstituiert, wird die Ernennung der noch nicht bestimmten Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der OEL vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen.