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BGBl. Nr. 146/1980

kundgemacht 17.04.1980 RIS↗
146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 146/1980× zu Auslieferung (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 146/1980 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

  1. Absatz eins,In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen einer mit Strafe bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt oder in eine Anstalt für Rückfallstäter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
  2. Absatz 2,Ist die Dauer der Unterbringung in der Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens 6 Monate (Artikel 2, Absatz 2,) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.