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BGBl. Nr. 249/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
249. Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Legt der in Abwesenheit oder mit Strafverfügung Verurteilte keinen Einspruch ein, so gilt die Entscheidung für die gesamte Anwendung dieses Übereinkommens als in seiner Anwesenheit ergangen.