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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 29↗RIS↗

ARTIKEL 29

(1) Die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen richten sich nach diesem Übereinkommen und nach dem Recht des ersuchten Staates. Das Recht dieses Staates oder das Übereinkommen bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen aufgehoben werden können.

(2) Diese Maßnahmen entfallen in allen Fällen des Artikels 21 Absatz 2.

(3) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und das Verfolgungsersuchen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Festnahme beim ersuchten Staat eingeht.

(4) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und der ersuchte Staat die dem Verfolgungsersuchen beizufügenden Unterlagen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens erhält.

(5) Die Dauer der ausschließlich nach Artikel 27 verhängten Haft darf keinesfalls 40 Tage überschreiten.