BGBl. Nr. 215/1986
215. Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983 samt Anlagen
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER TROPISCHE HÖLZER 1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
KAPITEL römisch zehn – VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen sei, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschlüsse des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.