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BGBl. III Nr. 142/2004

kundgemacht 14.12.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 142/2004× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 142/2004 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten seine Absicht, das Abkommen zu kündigen, mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen findet nicht mehr Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt der Kündigung folgt.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Abkommens geht der englische Text vor.