BGBl. III Nr. 158/2004
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.