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BGBl. III Nr. 208/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2005× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (San Marino) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 208/2005 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.