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BGBl. III Nr. 219/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2005× zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Beschlussfassung über Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungdieser Anlagen

(1) Anlagen dieses Übereinkommens und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 28 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

(2) Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

(3) Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.