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BGBl. III Nr. 149/2006

kundgemacht 08.09.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2006× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 12.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 149/2006 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg schriftlich den Abschluss der für das In-Kraft-Treten nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Verfahren mit.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Datum der letzten in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.