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BGBl. III Nr. 49/2007

kundgemacht 20.04.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Pakistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 49/2007 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

DURCHFÜHRUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in Bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des entlastungsberechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.