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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm 27 § 0↗RIS↗
Art. 29geändert
in Kraft 10.07.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 497/1976 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 29↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 29↗RIS↗
ARTIKEL 29
1. Innerhalb von 60 Tagen nach dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung diese Übereinkommens und gegebenenfalls danach legt die Ständige Gruppe für den Ölmarkt dem Geschäftsführenden Ausschuß einen Bericht vor, in dem die Einzelangaben im Rahmen der in Artikel 27 Absatz 1 enthaltenen Liste von Gegenständen festgelegt werden, die für die wirksame Handhabung des allgemeinen Teils erforderlich sind, und in dem die Verfahren für den regelmäßigen Erhalt solcher Angaben dargelegt werden.
2. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft den Bericht und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge; dieser faßt innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Berichts an den Geschäftsführenden Ausschuß mit Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse für die Einrichtung und wirksame Handhabung des allgemeinen Teils.