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BGBl. III Nr. 168/2011

kundgemacht 17.11.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 168/2011× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.2012 · idF BGBl. III Nr. 168/2011 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des ersten Jahres nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
  3. Absatz 3,In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Sarajewo, am 16. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, bosnischer/kroatischer/serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.