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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29, Administrative Bestimmungen

1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in einer Zahlung an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.

3. Die Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 21 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.