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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 29↗RIS↗

ARTIKEL 29

Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt werden kann, sind unter anderem:

  1. Litera a
    Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,
  2. Litera b
    Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den Handel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen,
  3. Litera c
    Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,
  4. Litera d
    Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte geografische Angaben,
  5. Litera e
    Marktentwicklung und Förderung der internationalen Handelsbeziehungen,
  6. Litera f
    Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft.