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BGBl. III Nr. 197/2016

kundgemacht 03.11.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2016× zu Übereinkommen von Paris×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Paris neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.