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BGBl. III Nr. 208/2017

kundgemacht 23.11.2017 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 208/2017× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 29↗RIS↗

TITEL römisch fünf
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 29

Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien beinhaltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über Rechtssysteme und Rechtsetzung. Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Rechtsordnungen eine gegenseitige Rechtshilfe aufzubauen.