Absatz eins,Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.
BGBl. III Nr. 111/2020
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
ARTIKEL 29
Vorbehalte
- Absatz 2,Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.