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BGBl. Nr. 885/1995

kundgemacht 29.12.1995 RIS↗
885. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen samt Anlagen und Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlage
SEERECHTSÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 885/1995× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 296neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 296↗RIS↗

Artikel 296

Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

  1. Absatz eins,Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.