Absatz eins,Die in den Anhängen XXX-C und XXX-D aufgeführten und die nach Artikel 298 aufgenommenen geografischen Angaben werden geschützt vor
- Litera ajeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens
- Litera ifür vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
- Sub-Litera, i, isoweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
- Litera bjeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
- Litera cjeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, und
- Litera djeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.