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BGBl. III Nr. 61/2012

kundgemacht 21.03.2012 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2012× zu Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen 19 § 0↗RIS↗
Art. 29aneu
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 29a↗RIS↗

ARTIKEL 29a

Ziffer eins Wenn Dauermarkierungen vorübergehend durch andere Markierungen ersetzt werden, im Besonderen bei Straßenarbeiten oder Umleitungen, müssen die vorübergehend angebrachten Markierungen von anderer Farbe sein als die in den Dauermarkierungen verwendete Farbe.

Ziffer 2 Vorübergehende Markierungen haben Vorrang vor Dauermarkierungen und müssen von Straßenbenutzern befolgt werden. Wenn das gleichzeitige Vorhandensein von dauerhaften und vorübergehenden Markierungen für Verwirrung sorgen könnte, sind die Dauermarkierungen abzudecken oder zu entfernen.

Ziffer 3 Vorübergehende Markierungen sollten vorzugsweise aus rückstrahlendem Material sein und können für eine bessere Verkehrsführung durch Ampeln, Katzenaugen oder Rückstrahler ergänzt werden.