Absatz eins,Dem Arbeitgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Arbeitnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen in einem Betrieb, die Zwecken der Versorgung, der Hilfeleistung in Notfällen und Notständen, der Beihilfe für Urlaub und der Entschädigung für den Verdienstentgang an arbeitsfreien Tagen gewidmet und ausschließlich für Personen, die dem Betrieb angehören oder angehört haben oder für deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Betriebsangehörige das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
BGBl. Nr. 196/1954
196. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.
Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, womit das Bundesgesetz vom 5. April 1930, BGBl. Nr. 113, zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit abgeändert wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Arbeitgeber nur insoweit vom Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen oder in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
- Absatz 3,Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 widersprechen oder eine über die in den Absatz eins und 2 hinausgehende Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Entrichtung der im ersten Satz des Absatz eins, dieses Paragraphen genannten Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der Arbeitnehmer kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Arbeitgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
- Absatz 4,Die in den Absatz eins und 2 genannten, vom Arbeitgeber abgezogenen oder in Empfang genommenen Beiträge und Spenden stellen ein ihm anvertrautes Gut dar.
- Absatz 5,Als Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins, sind auch die Angestellten des Bundes sowie die im Paragraph 2, Litera b, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, genannten Lehrer anzusehen, selbst wenn sie mit behördlichen Aufgaben betraut sind.
- Absatz 6,Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten die Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 3 als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt, für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und für Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
§ 8neu
Paragraph 8,
Mit der Vollziehung der unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Bundesgesetzes und mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes (Artikel 15 Absatz 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) in den Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 2, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1954,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1930,)
- Absatz eins,Bisher eingehaltene Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen gelten als zu Recht abgezogen oder in Empfang genommen.
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die in Artikel römisch eins, Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 6,) genannten Dienstnehmer als grundsätzliche Vorschriften, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
Art. 3neu
Artikel römisch drei.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1954,, zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1930,)
- Absatz eins,Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Artikel römisch eins, Ziffer eins,, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
Anmerkung, Absatz 2, Vollziehung)