BGBl. Nr. 243/1962
243. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962.
Bundesgesetz vom 25. Juli 1962, mit dem das Religionsunterrichtsgesetz abgeändert und ergänzt wird (Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2aneu
Paragraph 2 a,
- Absatz eins,Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt.
- Absatz 2,Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder
- Litera avon der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
- Litera bvon der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
- Absatz 2,Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Absatz eins, Litera a, besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
- Absatz 3,Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.
- Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,)
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz eins,Die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas römisch zwei L (Paragraph 44, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
- Absatz 2,Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Religionslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei L beziehen, dem Sinne nach – insbesondere hinsichtlich Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall – Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisegebührenvorschriften mit der Maßgabe, daß bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordensangehörige oder Angehörige von Diakonissenanstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt.
§ 7bneu
Paragraph 7 b,
- Absatz eins,Als Religionslehrer an den unter Paragraph eins, fallenden mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten und sonstigen privaten Schulen dürfen nur Personen verwendet werden, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
- Absatz 2,Auf die im Absatz eins, genannten Religionslehrer finden die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, sowie sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die im Absatz eins, genannten Schulen die Bestimmungen des Paragraph 7 a, sinngemäß Anwendung.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei.
Anmerkung, Zu den Paragraphen eins, 2, – 2b, 3, 7a – 7c und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,)
Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen bestehen, ist für alle Schüler dieser Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand. Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des Artikels römisch eins dieses Bundesgesetzes finden hiebei sinngemäß Anwendung.