- Litera aDer Grundbetrag gebührt in voller Höhe nach einer tatsächlichen Lehrtätigkeit von wenigstens sechs Wochenstunden im Semester und beträgt ab 1. Oktober 1973 12 000 S im Semester. Die Kollegiengeldabgeltung erhöht sich jeweils mit 1. Oktober des folgenden Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr ansteigt.
- Litera bZum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen der Lehrtätigkeit von sechs Wochenstunden im Semester wenigstens zwei Wochenstunden für Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen aufgewendet hat.
- Litera cZum Grundbetrag kommt ein weiterer Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens acht Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Stunden auf Seminare, Privatissima, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind.
- Litera dZum Grundbetrag kommt ein Zuschlag von 25 vH, sofern der Universitätsprofessor im Rahmen seiner Lehrbefugnis wenigstens 10 Wochenstunden abgehalten hat und davon wenigstens vier Wochenstunden auf Seminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Repetitorien, Konversatorien oder für Doktoranden bestimmte Spezialvorlesungen entfallen sind. Liegen auch die Voraussetzungen der Litera b, oder c vor, so gebühren die Zuschläge nach Litera b, oder c zusätzlich zum Zuschlag nach Litera d,
BGBl. Nr. 318/1977
Änderungen durch diese Kundmachung
Erreichung eines höheren Gehaltes
Paragraph 31, Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (Paragraphen 8 und 10),
Zeitvorrückung (Paragraph 32,),
Beförderung (Paragraph 33,),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34,) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5,).
Paragraph 35, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,)
Paragraph 36, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Paragraph 37, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Kollegiengeld an Universitäten
Paragraph 51, (1) Ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren sowie Universitätsassistenten, die zur verantwortlichen Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen herangezogen werden (Paragraph 5, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,), gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
- Absatz 2,Die Kollegiengeldabgeltung für die im Absatz eins, angeführten Universitätsprofessoren besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.
- Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer (Paragraph 23, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,) abhält, sind auf die im Absatz 2, genannte Zahl der Wochenstunden anteilsmäßig anzurechnen.
- Absatz 4,Lehrveranstaltungen, die der Universitätsprofessor gemeinsam mit verantwortlich tätigen Universitätsassistenten (Vertragsassistenten) oder mit anderen verantwortlich tätigen wissenschaftlichen Beamten abhält, sind dem Universitätsprofessor auf die in Absatz 2, genannten Wochenstundenzahlen zur Gänze anzurechnen, falls er persönlich während der ganzen angekündigten Zeit tätig war und er selbst eine Gruppe im Sinne des Absatz 8, Litera c, oder e angeleitet und betreut hat; trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind solche Lehrveranstaltungen nur auf die in Absatz 2, Litera a und d genannte Wochenstundenzahl mit einem Viertel der angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung anzurechnen, für die in Absatz 2, Litera a, genannte Wochenstundenzahl jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Stunden.
- Absatz 5,Lehrt der Universitätsprofessor weniger als sechs Wochenstunden im Semester, so vermindert sich der Grundbetrag um je 25 vH für jede auf sechs fehlende Wochenstunde im Semester. Zuschläge nach Absatz 2, Litera b, c und d gebühren in diesen Fällen nicht.
- Absatz 6,Übt der Universitätsprofessor seine Lehrtätigkeit nur während eines Teiles des Semesters aus, so vermindert sich die Kollegiengeldabgeltung nach dem Verhältnis seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
- Absatz 7,Wenn nach den Studienvorschriften Lehrveranstaltungen eines Fachgebietes auf zwei Semester eines Studienjahres ungleich verteilt sind, ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der gemäß Absatz eins bis 4 anrechenbaren Wochenstundenzahl im Studienjahr auszugehen.
- Absatz 8,Einem Universitätsassistenten, der bei Pflichtlehrveranstaltungen ohne remunerierten Lehrauftrag im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Hochschulassistentengesetzes verantwortlich mitgearbeitet hat, gebührt in den nachstehend angeführten Fällen eine Kollegiengeldabgeltung in der Höhe eines Achtels des Grundbetrages gemäß Absatz 2, Litera a, für jede Wochenstunde im Semester, höchstens jedoch in der Höhe des Grundbetrages.
- Litera aDie Abgeltung gebührt nur für Lehrveranstaltungen, die von wenigstens 30 Hörern inskribiert wurden.
- Litera bDie Abgeltung gebührt für die einzige abgehaltene, zur Erfüllung des Studienplanes notwendige Pflichtveranstaltung ihrer "Art". c) Ist eine dieser Pflichtveranstaltungen, soweit es sich umProseminare, Übungen, Arbeitsgemeinschaften oder Repetitorien handelt, in Gruppen für je 30 Hörer abgehalten worden, so gebührt die Abgeltung jedem Assistenten, der die Lehrveranstaltungen für eine Gruppe abgehalten hat. Einem Assistenten, der eine Lehrveranstaltung in mehreren solchen Gruppen zu verschiedenen Zeiten abgehalten hat, gebührt die Abgeltung für jede Gruppe.
- Litera dVerlangt eine intensiv geführte Übung aus pädagogischen Gründen nicht die Teilung der Lehrveranstaltung in mehrere Gruppen, wohl aber die Betreuung einer großen Zahl von Studierenden durch mehrere Assistenten, so gebührt die Abgeltung für eine solche Lehrveranstaltung jedem Assistenten, der während der vollen angekündigten Zeit der Lehrveranstaltung wenigstens 30 Hörer angeleitet und betreut hat.
- Litera eDie Abgeltung gebührt für Übungen in Laboratorien mit besonders gefährlichen Geräten bei einer Betreuung von wenigstens 10 Hörern, falls aus Gründen der Unfallverhütung eine besonders genaue Überwachung notwendig ist.
- Absatz 9,Alle Lehrveranstaltungen eines ordentlichen oder außerordentlichen Universitätsprofessors an der eigenen oder einer anderen Fakultät oder Universität oder Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen. Remunerierte Lehraufträge nach Paragraph 43, des Universitäts-Organisationsgesetzes dürfen nur für eine 10 Wochenstunden im Semester übersteigende Lehrtätigkeit, an der eigenen Fakultät und Universität überdies nur zur Vertretung eines vorübergehend unbesetzten Dienstpostens eines ordentlichen Universitätsprofessors, erteilt werden.
Amtszulagen
Paragraph 51 b, (1) Den in Absatz 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären der Universitäten, der Kunsthochschulen sowie der Akademie der bildenden Künste gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
- Absatz 2,Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
- Absatz 3,Es werden zugewiesen
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der Amtszu-
lagengruppe I II III IV
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Universitäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder
(Hochschulen) 10 000 5 000 2 000 weniger
mit Hörern Hörern Hörern Hörern
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Fakultäten mehr als mehr als mehr als 2 000 oder
mit 10 000 5 000 2 000 weniger
Hörern Hörern Hörern Hörern
(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr
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in der Amtszu- I II III IV
lagengruppe -------------------------------------------------
Schilling
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für den Rektor 130 000 105 000 85 000 70 000
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für den Dekan 70 000 60 000 45 000 30 000
- Absatz 5,Dem Prorektor und dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Prodekan gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
- Absatz 6,Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Paragraph 23, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
- Absatz 7,Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
- Absatz 8,Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
- Absatz 9,Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.
Paragraph 53, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Überstellung
Paragraph 62, Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.
Paragraph 63, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Paragraph 64, Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Paragraph 69,
Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Paragraph 70,
Anmerkung, Aufgehoben durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.318 aus 1977,)
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 55, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Artikel römisch drei, der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,, ist ab 1. September 1976 auch auf die Schulversuche gemäß Artikel römisch zwei und römisch drei der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,, anzuwenden.