BGBl. Nr. 51/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1983,, zu Paragraph 25, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,)
Auf ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, die vor dem 1. Feber 1983 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, ist weiterhin Paragraph 25, Absatz eins, des Bezügegesetzes in der am 31. Jänner 1983 geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 12, (1) Die obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
- Absatz 2,Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates 13 vH, für die übrigen im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Organe 16 vH des Bezuges und der Sonderzahlungen.
- Absatz 3,Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera b, eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
- Litera afür Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 5 v. H.,
- Litera bfür Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H.,
- Litera cfür Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H.,
- Litera dfür Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,
- Litera efür Zeiten vom 1. Jänner 1981 an 7 v. H.
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
Paragraph 25, (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage (Paragraphen 3, 4 und 8 Absatz eins,) ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie bei Mitgliedern des Bundesrates mindestens ein Jahr, bei Mitgliedern des Nationalrates mindestens drei Jahre während der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit gebührt hat. Haben mehrere Amtszulagen gebührt, so ist die höhere Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen. Hat ein Mitglied des Bundesrates früher auch dem Nationalrat angehört, dann bildet der Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates die Ermittlungsgrundlage, jedoch ohne Hinzurechnung einer allfälligen Amtszulage.
- Absatz 2,Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
- Litera ader Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
- Litera bder Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach Paragraph 12, Absatz 3, geleistet wird,
- Litera cder nach Absatz 3, angerechneten Zeit,
- Litera dden nach Absatz 4, angerechneten Zeiten,
- Litera eden nach Absatz 5, zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. - Absatz 3,Die Zeit von 1934 bis 1945 ist zur Gänze anzurechnen, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates im Jahre 1934
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war und bei den Wahlen im Jahre 1945 neuerlich als Mitglied des Nationalrates oder Landtages gewählt beziehungsweise von einem neugewählten Landtag in den Bundesrat entsendet wurde.
- Absatz 4,Zeiten, die ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Artikels römisch sechs begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
- Absatz 6,Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Absatz 2, ist unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.