BGBl. Nr. 499/1985
499. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. November 1985, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1983, BGBl. Nr. 628, über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2
§ 2.
(1) Ist die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermitteln, so entfällt insoweit die Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Steuer für den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 ist erst in der für den letzten Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu berechnen; das gleiche gilt für Eigenverbrauchstatbestände gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) Die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Z 2 dieser Verordnung sowie des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b des Umsatzsteuergesetzes 1972 entfallenden Umsatzsteuer wird abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit 10. Feber des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres bestimmt; bei Einstellung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (§ 20 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) tritt die Fälligkeit binnen einem Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes ein. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 mit dem 10. Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972) bestimmt.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 2, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,)
Diese Verordnung ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.