BGBl. Nr. 26/1986
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)
Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1972,)
Die Bestimmungen der Artikel römisch eins und römisch zwei sind auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1985 begonnen hat, nicht anzuwenden. Auf diese Lehrlinge finden die Bestimmungen über das Berufsbild im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1979, (Artikel römisch vier, Ziffer eins,) bis 31. Dezember 1988 weiterhin Anwendung.