BGBl. Nr. 326/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988,, zu Paragraph 16 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,)
Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, bewilligen; hiebei darf im Fall des Paragraph 16 a, Ziffer eins, nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des Paragraph 16 a, Ziffer 2, nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die für den Unterricht an den in den Paragraphen 15 und 16 Absatz eins, angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich nach den Bestimmungen des Artikels römisch vier dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 2,Den gemäß Paragraph 16 a, Ziffer 3, zu bestellenden Zweitlehrern ist an der Pädagogischen Akademie bzw. am Pädagogischen Institut des Bundes in Kärnten in speziellen Vorbereitungs- und Fortbildungskursen Theorie und Praxis der Teamarbeit, soziales Lernen als Unterrichtsprinzip und Wissen über das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln. Weiters sind ihnen auf freiwilliger Basis Sprachkurse in Slowenisch anzubieten.
Paragraph 16, (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der vierten Schulstufe an ist der Unterricht - unbeschadet des Absatz 2, - in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.
- Absatz 2,Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.
- Absatz 3,An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
Paragraph 16 a, Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, folgende Sonderbestimmungen:
- Ziffer einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 3. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen; Vorschulgruppen mit einem Unterricht an drei Tagen dürfen ab vier Schülern geführt werden;
- Ziffer 2sind auf der 1. bis 3 Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
- Ziffer 3in Klassen der 1. bis 3. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, ist ein weiterer Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für 14 Wochenstunden zu bestellen (Zweitlehrer); sofern zur Erreichung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Einsatz des Zweitlehrers in dieser Verwendung in einer weiteren Klasse erforderlich ist, ist das Ausmaß der Verwendung als Zweitlehrer in den einzelnen Klassen mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz entsprechend zu vermindern, wobei das Ausmaß die Hälfte des für die Pflichtgegenstände (ausgenommen Religion) in den betreffenden Schulstufen vorgesehenen Wochenstundenausmaßes nicht unterschreiten darf;
- Ziffer 4für gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.
Paragraph 19, Die für den Unterricht an den in den Paragraphen 15 und 16 Absatz eins, angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den Paragraphen 16, Absatz 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988,, zu Paragraph 16 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. Paragraph 16 a, Ziffer eins und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, Paragraph 16 a, Ziffer 2, ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
- Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14, Absatz 8, B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.