BGBl. Nr. 373/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1989,, zu den Paragraphen 3, 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,)
Sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 in der Höhe bis zu 8 500 S sowie steuerfreie Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, EStG 1972 gelten nicht als Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Schlußbestimmungen
Paragraph 24,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ARTIKEL römisch zwei
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
Paragraph eins,
- Absatz eins,Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.
- Absatz 2,Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.
- Absatz 3,Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
- Absatz 4,Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975,, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Akademie für Sozialarbeit und der Pädagogischen Akademie.
- Absatz 5,Wenn für eine Privatschule
- Ziffer einserstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
- Ziffer 2im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre. - Absatz 6,Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Absatz 4, vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
- Absatz 7,Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, werden hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgehalten.
Pauschalierungsausgleich
Paragraph 6,
Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
- Ziffer einsbei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- Ziffer 2bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- Ziffer 3bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Paragraph 25,
Mit der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz 3,, des Paragraph 20 a, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz ist der Bundesminister für Justiz, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundeskanzler betraut.
Einkommen
Paragraph 4,
- Absatz eins,Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich der sich aus den Paragraphen 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
- Absatz 2,Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.
- Absatz 3,Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
- Ziffer einsEinkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
- Ziffer 2Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1989,, zu den Paragraphen 3 und 12, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,)
Die Berechnung zumutbarer Unterhaltsleistungen auf Grund von Schätzungen des zu erwartenden Jahreseinkommens für 1989 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und den Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 3, 5, 6 und 17 vorzunehmen.
Artikel römisch vier
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1989,, zu den Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 12, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,)
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die Paragraphen 4, 5, 6 und 12 Absatz 10, des Schülerbeihilfengesetzes 1983 in der vor Wirksamwerden des Artikels römisch eins Ziffer 3, 5, 6 und 17 geltenden Fassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 weiterhin.