an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß Paragraph 51, Absatz eins, a Ziffer eins, LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält,
BGBl. Nr. 529/1989
529. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49geändertAbs 1a (neu)
… 16 unveränderte Absätze
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen
§ 49.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
c) der Sammlung für Physik und Chemie,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet. Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.
(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
§ 50geändertZ 1
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen
1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Haupschulunterricht (Anm.: richtig: Hauptschulunterricht) vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die in im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,.
2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde und darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten je um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:
… 8 unveränderte Absätze
a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
c) Verwaltung der Bücherei,
d) Verwaltung der Schulwerkstätte,
e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
f) Verwaltung der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten nur jenen Lehrern zugewiesen werden sollen, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. Im Falle der Z 2 ist § 48 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Feststellung der Lehrverpflichtung des Leiters gilt eine Vorschulgruppe als eine Klasse.
§ 51geändertAbs 1a (neu)
… 15 unveränderte Absätze
§ 51.
(1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
4. für die Verwaltung
a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
b) der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
c) der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
d) der Bücherei,
e) der Schulwerkstätte,
f) der Lehrküche,
g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
1. 1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
2. 1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen ab 4 Klassen.
Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1989,, zu Paragraphen 49, 50 und 51, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,)
Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich
- Ziffer eins
- Ziffer 2an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt.