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BGBl. Nr. 34/1955

kundgemacht 03.03.1955 RIS↗
34. Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln.
PROTOKOLL, BETREFFEND DAS AUSSERKRAFTTRETEN DER BRÜSSELER ABKOMMEN ÜBER DIE VEREINHEITLICHUNG DER FORMELN VON STARKWIRKENDEN ARZNEIMITTELN.
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 22.02.1954 · idF BGBl. Nr. 34/1955 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.